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Unsere Satzung

Satzung

SATZUNG 2012
BLINDEN- UND SEHBEHINDERTENVERBAND NORDRHEIN e.V.
gemäß Beschluss des Verbandstages vom 23.06.2012

Präambel:
Der Blinden- und Sehbehindertenverband Nordrhein e.V. hat auf seinem außerordentlichen Verbandstag am 23.06.2012 in Duisburg die nachfolgende Neufassung der Satzung beschlossen. Die Verwendung männlicher und weiblicher Wortformen wird aus Gründen der Lesbarkeit in dieser Satzung nicht konsequent eingehalten; gleichwohl sind, wenn nicht anders ausgewiesen, stets die männliche und weibliche Form gemeint.

INHALTSVERZEICHNIS
§   1    Name, Sitz, Verbandsgebiet, überregionale Zusammenarbeit
§   2    Zweck und Aufgaben
§   3    Sicherung der Gemeinnützigkeit und Mildtätigkeit
§   4    Zusammensetzung des Verbandes
§   5    Vereine
§   6    Unmittelbare Mitgliedschaft
§   7    Ehrenmitglieder
§   8    Förderer
§   9    Korporative Mitglieder
§ 10    Botschafter
§ 11    Organe
§ 12    Der Verbandstag
§ 13    Der Verwaltungsrat
§ 14    Der Vorstand
§ 15    Sitzungen, Niederschriften
§ 16    Anträge
§ 17    Kassenprüfer
§ 18    Kosten
§ 19    Fachgruppen
§ 20    Einrichtungen des Verbandes
§ 21    Auflösung des Verbandes

Satzung des Blinden- und Sehbehindertenverbandes Nordrhein e.V. gemäß Beschluss des Verbandstages vom 23.06.2012

§ 1 Name, Sitz, Verbandsgebiet, überregionale Zusammenarbeit

§   1 (1)
1. Der Verband führt den Namen:
"Blinden- und Sehbehindertenverband Nordrhein e.V." (BSVN e.V.)
2. Der Verband hat seinen Sitz in Meerbusch und ist bei dem für Meerbusch zuständigen Amtsgericht Neuss unter der Nummer 1994 im Vereinsregister eingetragen.
3. Der Verband ist ordentliches Mitglied des Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverbandes e.V. mit Sitz in Berlin und des Paritätischen Wohlfahrtverbandes, Landesverband Nordrhein- Westfalen e.V., mit Sitz in Wuppertal.
4. Weitere Mitgliedschaften sind möglich.

§ 1 (2)
Die Verbandstätigkeit erstreckt sich auf das Gebiet des Landschaftsverbandes Rheinland beziehungsweise dessen Rechtsnachfolger (rheinischer Teil des Landes Nordrhein-Westfalen – Verbandsgebiet).

§ 1 (3)
1. Der Verband arbeitet mit dem Blinden- und Sehbehindertenverein Westfalen e.V. und dem Lippischen Blinden- und Sehbehindertenverein e.V. in der Arbeitsgemeinschaft der nordrhein-westfälischen Blinden- und Sehbehindertenvereine zusammen.
2. Einstimmige Beschlüsse dieser Arbeitsgemeinschaft binden den Verband so lange unmittelbar, als sie nicht durch den Vorstand außer Kraft gesetzt werden.
3. Die Regelung über das schriftliche Beschlussverfahren (§15 (5)) gilt entsprechend.

§ 2 Zweck und Aufgaben

1. Der unmittelbare und ausschließliche Zweck des Verbandes besteht in der Erfüllung mildtätiger, gemeinnütziger und sozialer Aufgaben im Interesse blinder und wesentlich sehbehinderter Menschen und Menschen mit einer Augenerkrankung, die der Beratung und/oder Unterstützung bedürfen im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Blinden- und Sehbehindertenverband Nordrhein e.V. ist ein Verband der freien Wohlfahrtspflege.
3. Der Verband enthält sich jeder parteipolitischer, konfessioneller und weltanschaulicher Betätigung.
4. Der Verband vertritt als Selbsthilfeorganisation die Interessen blinder, sehbehinderter und von Blindheit oder Sehbehinderung bedrohter Menschen; außerdem ist er für diesen Personenkreis in den Bereichen Patientenvertretung und Patientenberatung tätig. Er arbeitet hierbei mit anderen Institutionen zusammen.
5. Aufgaben des Blinden- und Sehbehindertenverbandes Nordrhein e.V. sind die Erhaltung und Verbesserung der sozialen Stellung der blinden, sehbehinderten und von Blindheit bedrohten Menschen, die Förderung ihrer Selbstbestimmung und ihrer gleichwertigen Teilhabe und Mitwirkung am Leben in der Gesellschaft, ihre berufliche Integration sowie die Erhaltung und Verbesserung ihrer medizinischen Versorgung. Diese Aufgabe erfüllt der Blinden- und Sehbehindertenverband Nordrhein e.V. insbesondere durch:

  1. Information und Beratung in allen Angelegenheiten des Blinden- und Sehbehindertenwesens und in allen Fragen, die sich aus Blindheit und Sehbehinderung ergeben
  2. Förderung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft
  3. Interessenvertretung sowohl bei der spezifischen als auch der inklusiven  Erziehung und Bildung blinder und sehbehinderter Kinder und Jugendliche
  4. Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben und Mitwirkung bei der Erschließung neuer Erwerbsmöglichkeiten
  5. Förderung der medizinischen Rehabilitation und von Maßnahmen zur Verhütung von Sehbehinderung und Blindheit
  6. Qualifizierte Beratung von taubblinden Menschen
  7. Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und der Mobilität von blinden und sehbehinderten Menschen
  8. Durchsetzung von Barrierefreiheit in allen Bereichen des öffentlichen Lebens, unter anderem durch Aushandeln von Zielvereinbarungen
  9. Hilfsmittelberatung und Förderung derer Entwicklung
  10. 10.Verbreitung der Kenntnis der Blindenschrift
  11. 11.Unterstützung kultureller und sportlicher Betätigung blinder und sehbehinderter Menschen
  12. 12.Öffentlichkeitsarbeit
  13. 13.Durchführung von Fortbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen für Ehrenamtler
  14. 14.Einflussnahme auf die Gesetzgebung und Gesetzesanwendung in Nordrhein-Westfalen
  15. 15.Zusammenarbeit mit anderen Organisationen
  16. 16.Herausgabe von Publikationen
  17. 17.Errichtung und Betrieb von Wohn- und Arbeitsstätten für mehrfach behinderte blinde und sehbehinderte Menschen
  18. 18.Unterhaltung von Einrichtungen beziehungsweise Beteiligung an deren Trägerschaft sowie Förderung von Einrichtungen, die der Rehabilitation oder der Erholung dienen.

§ 3 Sicherung der Gemeinnützigkeit und Mildtätigkeit

1. Der Verband ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
2. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes erhalten.
Die Mitglieder haben bei Ausscheiden aus dem Verband bzw. einer Auflösung des Verbandes keinerlei Ansprüche an das Verbandsvermögen.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
4. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Mit  Zustimmung des Verwaltungsrates kann den Mitgliedern des Vorstandes und anderen, besonders beauftragten Personen eine pauschale Aufwandsentschädigung oder eine Vergütung unter Beachtung der steuerrechtlichen Vorgaben gewährt werden (§ 13.2.1.5). 

§ 4 Zusammensetzung des Verbandes

Der Verband hat ordentliche Mitglieder (§§ 5 und 6), Ehrenmitglieder (§7) und außerordentliche Mitglieder (§§ 8, 9 und 10).
Außerordentliche Mitglieder sind

  • Förderer, 
  • korporative Mitglieder und
  • Botschafter

§ 5 Vereine

§   5 (1)
Vereine können nur ordentliche Mitglieder sein, wenn es sich um Blinden- und Sehbehindertenselbsthilfevereine handelt, die ihren Sitz im Verbandsgebiet haben und ihren Satzungsauftrag auf einen Teil des Verbandsgebietes (§ 5 Absatz 1 Satz 4) beschränken. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrages des Vereins. Dem Antrag ist eine Gebietsvereinbarung mit den angrenzenden Vereinen zu Grunde zu legen. In einem nach Satz 3 ermittelten Vereinsgebiet ist nur ein Verein Verbandsmitglied.
§   5 (2)
Im Falle der Ablehnung kann der Verein Einspruch beim Verwaltungsrat einlegen.
§   5 (3)
Die Vereine sind verpflichtet,
die Zugehörigkeit zum Blinden- und Sehbehindertenverband Nordrhein e.V. in ihrer Satzung zum Ausdruck zu bringen,
die von den Verbandsorganen für die Verbandsarbeit im Rahmen des geltenden Datenschutzes für erforderlich gehaltenen Auskünfte zu geben,

  • Beschlüsse der Verbandsorgane zu beachten und durchzuführen,
  • die beschlossenen Beiträge und Umlagen zum jeweils festgesetzten Fälligkeitstermin zu leisten,
  • dem Verband bis zum 1. Februar eines jeden Jahres den Bestand der Mitglieder zum 31. Dezember des Vorjahres als dem Stichtag für die Beitragsbemessung zu melden,
  • als ordentliche Mitglieder nur blinde und wesentlich sehbehinderte Menschen und Menschen mit einer Augenerkrankung, die der Beratung und/oder Unterstützung bedürfen aufzunehmen – bestehende Mitgliedschaften bleiben unberührt.

Die Mitgliedschaft Minderjähriger wird empfohlen.
§   5 (4)
Ein Verein kann seinen Austritt nur schriftlich zum Jahresende erklären. Die Austritts-erklärung muss dem Verband bis zum 30. Juni des Geschäftsjahres vorliegen. Der Austritts-beschluss muss auf einer Mitgliederversammlung des Vereins gefasst werden. Die Einladung zu dieser Versammlung muss dem Verband mindestens 14 Tage vor Versammlungstermin zugehen. Vor der Abstimmung über den Austritt ist dem Verbandsvorsitzenden oder einem von ihm benannten Vorstandsmitglied in der Versammlung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§ 5 (5)
Der Verwaltungsrat kann einen Verein aus dem Verband ausschließen, wenn er

  • nach zweimaliger schriftlicher Aufforderung seinen Verpflichtungen aus Absatz 3 nicht nachkommt.
  • die Belange des Verbandes gröblich verletzt,  
  • in drei aufeinander folgenden Jahren keinen handlungsfähigen Vorstand berufen kann.

Für Mitglieder eines ausgeschlossenen Vereins gilt § 6 mit der Maßgabe, dass die im Verein erworbenen Rechte gewährleistet bleiben. Gegen den Ausschluss ist Einspruch beim Verbandstag zulässig, der in seiner nächsten ordentlichen Sitzung entscheidet. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Die Beitragspflicht endet mit dem Kalenderjahr, in dem der Ausschluss bestandskräftig wird.

§ 6 Unmittelbare Mitgliedschaft

Personen im Sinne des § 5 Absatz 3 Ziffer 6, die ihren ständigen Aufenthalt im Verbands-gebiet haben und deren Wohnort durch einen Verein nach § 5 nicht betreut wird, können die unmittelbare Mitgliedschaft im Verband erwerben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Der Verwaltungsrat schließt unmittelbare Mitglieder zu Bezirksgruppen zusammen. Bei der Gebietsabgrenzung ist auf die gewachsene Gemeindestruktur und den mehrheitlichen Wunsch der Betroffenen Rücksicht zu nehmen.
Bezirksgruppen sind ordentliche Mitglieder im Sinne dieser Satzung.
Der Verwaltungsrat sichert in einem Bezirksstatut die Handlungsfähigkeit der Bezirksgruppe.
In dem Bezirksstatut sind mindestens zu regeln:

  • das Bezirksgebiet,
  • die Bestellung von Bezirksorganen,
  • die Mitwirkung der Bezirksgruppe in Verbandstag und Verwaltungsrat,
  • die Mittelausstattung und das Finanzgebaren; dabei darf der Beitrag denjenigen des Nachbarvereins mit der geringsten Beitragshöhe nicht unterschreiten,
  • der Aufnahmeantrag eines aus der Bezirksgruppe gegründeten Vereins,
  • das Austrittsrecht aus dem Verband.

Der Vorstand bestellt auf mehrheitlichen Vorschlag einen Bezirkssprecher. Er kann darüber hinaus einen Bezirksbeirat bilden. Ab einer Gruppenstärke von 20 Personen ist nach den Grundsätzen des § 14 Absatz (2) ein Bezirksbeirat zu wählen, der den Bezirkssprecher vorschlägt.

§ 5 Absatz 5 Satz 1 Ziffer 2 gilt entsprechend.

§ 7 Ehrenmitglieder

Zu Ehrenmitgliedern können durch Beschluss des Verwaltungsrates solche Personen  ernannt werden, die sich um den Verband oder um das allgemeine Blinden- und Sehbehindertenwesen in besonderer Weise verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder, die ordentliche Mitglieder im Sinne des § 5 Absatz 3 Ziffer 6 sind, haben Stimmrecht bei den Sitzungen des Verbandstages und des Verwaltungsrates. Bei Inkrafttreten dieser Satzungsänderung bereits ernannte Ehrenmitglieder behalten ihre Rechte, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.

§ 8 Förderer

Förderer können solche Personen oder Personenvereinigungen werden, die sich zur regelmäßigen Zahlung eines Jahresbeitrages nach eigenem Ermessen oder zu einer anderen Hilfeleistung verpflichten. Förderer werden über die Verbandstätigkeit durch Jahresberichte informiert. Sie erhalten keinen Mitgliederstatus.

§ 9 Korporative Mitglieder 

Korporative Mitglieder können Organisationen werden, die im Blinden- und Sehbehinderten-wesen tätig sind, jedoch nicht die Voraussetzungen für den Erwerb der ordentlichen Mit-gliedschaft besitzen. Über ihre Aufnahme entscheidet der Verwaltungsrat. Korporative Mitglieder haben das Recht, Anträge an die Organe des Verbandes zu stellen und mit beratender Stimme an den Sitzungen des Verbandstages und des Verwaltungsrates teilzunehmen.
Korporative Mitglieder sind verpflichtet, den für sie festgesetzten Jahresbeitrag zu entrichten.

§ 10 Botschafter

Der Verband kann Persönlichkeiten als „Botschafter des Selbsthilfegedankens“ berufen, die mit ihrem Namen oder ihrer gesellschaftlichen Funktion für die Interessen der Blinden- und Sehbehindertenselbsthilfe im Verbandsgebiet werben. Botschafter können beratend an den Sitzungen des Verbandstages und des Verwaltungsrates teilnehmen. Ihr Engagement ist ehrenamtlich.

§ 11 Organe

Organe des Verbandes sind

  • der Verbandstag (§ 12),
  • der Verwaltungsrat (§ 13),
  • der Vorstand (§ 14).

§ 12 Der Verbandstag

§ 12 (1)
1. Der Verbandstag ist das oberste Organ des Verbandes.
2. Der Verbandstag besteht aus den Vertretern der ordentlichen Mitglieder, den Mitgliedern des Vorstandes, den Ehrenmitgliedern, den Botschaftern, den Fachgruppenvertretern und den Korporativen Mitgliedern.
§ 12 (2)
Der Verbandstag entscheidet über

  • die Wahl des Vorstandes,
  • die Änderung der Verbandssatzung (vgl. § 12 (6) 1),
  • die Auflösung des Verbandes (vgl. § 12 (6) 1),
  • Einsprüche gegen den Vereinsausschluss.

§ 12 (3)
Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, nimmt der Vorstand vor. Die Mitglieder sind über derartige Änderungen unverzüglich zu unterrichten
§ 12 (4)
Der Verbandstag tritt mindestens alle vier Jahre zusammen. Er wird vom Vorstand ein-berufen. Die Einberufung hat mindestens acht Wochen vorher schriftlich in barrierefreier Form (auch BGB §126a elektronische Form) unter Beifügung der vorläufigen Tagesordnung zu erfolgen; notwendige Ergänzungsunterlagen müssen zwei Wochen vor dem Sitzungs-termin vorliegen.
§ 12 (5)
Stimmberechtigt sind die ordentlichen Mitglieder, die Vorstandsmitglieder sowie die Ehrenmitglieder (§ 7).
Vereine und Bezirksgruppen haben auf je angefangene 20 ihrer ordentlichen Mitglieder        (§ 5 (3) 5.) eine Stimme.
Stimmenübertragung ist nicht zulässig; ein Vereinsvertreter darf maximal 5 Stimmen auf sich vereinigen.
§ 12 (6)
Zu einem Beschluss auf Änderung der Verbandssatzung ist eine Mehrheit von 2/3 und zu einem Beschluss zur Auflösung des Verbandes eine solche von 9/10 der abgegebenen Stimmen erforderlich.

§ 13 Der Verwaltungsrat

§ 13 (1)
Der Verwaltungsrat legt die Richtlinien der Verbandsarbeit fest; er ist an die Beschlüsse des Verbandstages gebunden.
Der Verwaltungsrat besteht aus

  1. den Vertretern der ordentlichen Mitglieder,
  2. den Mitgliedern des Vorstandes,
  3. den Ehrenmitgliedern,
  4. den Korporativen Mitgliedern,
  5. den Botschaftern und 
  6. den Fachgruppenvertretern.

Vorstandsmitglieder (Ziffer 2) sind nicht berechtigt, ein ordentliches Mitglied (Ziffer 1) zu vertreten.
§ 13 (2) 


Der Verwaltungsrat entscheidet über

  • die Entlastung des Vorstandes,
  • den Jahresabschluss,
  • den Wirtschaftsplan,
  • die Bildung und Verwendung von Rücklagen sowie der Erträge aus Rücklagen,
  • die Gewährung und Höhe von Aufwandspauschalen für Vorstandsmitglieder und Vergütung an andere beauftragte Personen,
  • Beschwerden gegen den Vorstand,
  • die Wahl von 2 Kassenprüfern,
  • die Festlegung des Jahresbeitrags und Umlagen für das folgende Wirtschaftsjahr; diese Entscheidung ist bis zum 30. Juni des laufenden Geschäftsjahres zu treffen,
  • die Wahl der Nachfolger bei vorzeitigem Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern,
  • die Durchführung von Spendenaktionen,
  • die Benennung eines Vertreters in den Beirat des Rheinischen Blindenfürsorgeverein 1886 Düren,
  • die Benennung von Vertretern in Stiftungen, 
  • die Bildung von Bezirks- und Fachgruppen sowie den Erlass des Bezirksstatuts,
  • Meinungsverschiedenheiten zu Gebietsabgrenzungen zwischen Vereinen,
  • den Ausschluss von Vereinen (§ 5),
  • Zu- und Aberkennung von Ehrenmitgliedschaften und Korporativen Mitgliedschaften; Ernennung und Absetzung von Botschaftern,
  • die Gründung von bzw. den Beitritt zu Vereinigungen,
  • die Dauerbestellung eines Beauftragten (§ 14 (4) 1),
  • den Erlass einer Arbeitsanweisung für die Verbandseinrichtungen, insbesondere die Geschäfts- und Beratungsstelle.

§ 13 (3)
Der Vorstand ist bei der Abstimmung zu den Ziffern 1 und 5 bis 7 nicht stimmberechtigt.
§ 13 (4)
Der Verwaltungsrat wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens einmal im Jahr, einberufen. Die Einladung hat vier Wochen vorher in barrierefreier schriftlicher Form unter Beifügung der vorläufigen Tagesordnung und der erforderlichen Unterlagen, insbesondere der Rechnungslegung, zu erfolgen. Eine Sitzung ist auch dann einzuberufen, wenn dies von einem Drittel der Stimmen des Verwaltungsrates verlangt wird.
§ 13 (5)
Die ordentlichen Mitglieder, die Vorstands- und Ehrenmitglieder ( § 7) sind stimmberechtigt. Die Vereine und die Bezirksgruppen haben auf je angefangene 100 Mitglieder eine Stimme, höchstens jedoch vier Stimmen. 

§ 14 Der Vorstand

§ 14 (1)
Der Vorstand besteht aus

  • dem Vorsitzenden,
  • seinem Stellvertreter und
  • mindestens 3, maximal 5 weiteren Vorstandsmitgliedern

In den Vorstand dürfen nur Personen gewählt werden, die Mitglied eines Vereins nach § 5 oder Mitglied nach § 6 sind und die Voraussetzungen des § 5 (3) Nr. 6 erfüllen.
Arbeitnehmer des Verbandes und seiner Einrichtungen können nicht Mitglied des Vorstandes sein.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wird in der nächsten Verwaltungsratssitzung ein Nachfolgemitglied für den Rest der Amtszeit gewählt.
§ 14 (2)
Der Vorstand wird vom Verbandstag für vier Jahre gewählt. Er bleibt im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Vorstandswahlen erfolgen durch Abgabe von Stimmzetteln in getrennten geheimen Wahlgängen. Bei den Wahlen des Vorstandes ist eine absolute Mehrheit erforderlich. Bei der Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden wird in einem evtl. zweiten Wahlgang jeweils zwischen den beiden Kandidaten entschieden, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten. Vor der Wahl der Beisitzer ist die Anzahl der zu wählenden Beisitzer festzulegen (§ 14 (1) 1, 3). Bei der Wahl der Beisitzer können vor einem zweiten Wahlgang neue Wahlvorschläge gemacht werden. Erreichen mehr Kandidaten die erforderliche Mehrheit als Vorstandssitze vorhanden sind, sind die Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl gewählt. Erreichen mehrere Kandidaten die gleiche Stimmenzahl und sind nicht genügend Vorstandssitze vorhanden, erfolgt eine Stichwahl. Jedes gewählte Mitglied des Vorstandes muss erklären, ob es die Wahl annimmt.
§ 14 (3)
Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind Vorstand im Sinne von § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Der Verband wird vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden gerichtlich und außergerichtlich vertreten; beide sind allein vertretungsberechtigt.
§ 14 (4)
Der Vorstand kann unbeschadet des § 19 Gruppenbeauftragte bestellen. Sofern ein Beauftragter nicht nur zur Erfüllung einzelner und vorübergehender Aufgaben bestellt wird, ist die Zustimmung des Verwaltungsrates erforderlich.
§ 14 (5)
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme eines Vertreters des Rheinischen Blindenfürsorgevereins 1886 Düren in den Vorstand. Der Rheinische Blindenfürsorgeverein 1886 Düren schlägt seinen Vertreter selbst vor.
§ 14 (6)
Die Vorstandssitzung ist vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter, mit einer Frist von 14 Kalendertagen unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung einzuberufen. In dringenden Fällen kann die Ladungsfrist auf 3 Kalendertage verkürzt werden. Vorstandssitzungen sollen bei Bedarf stattfinden.
§ 14 (7)
Der Vorstand bereitet die Sitzungen des Verbandstages und des Verwaltungsrates vor.

§ 15 Sitzungen, Niederschriften

§ 15 (1)
Die Leitung der Sitzungen der Verbandsorgane obliegt dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden oder einem vom Vorstand bestimmten Moderator.
§ 15 (2)
Beschlüsse werden, soweit diese Satzung nichts anderes vorsieht, mit einfacher Mehrheit gefasst.
Ungültige Stimmen und Enthaltungen werden nicht berücksichtigt; Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, so lange mehr als die Hälfte der satzungsmäßigen Stimmen vertreten ist.
Nach Beginn einer Sitzung gilt die Versammlung so lange als beschlussfähig, wie die Beschlussunfähigkeit auf entsprechenden Antrag nicht festgestellt wird.
§ 15 (3)
Von den Sitzungen der Verbandsorgane sind Niederschriften zu fertigen, die von dem Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen sind. Änderungsanträge zu Niederschriften sind 14 Kalendertage nach Zugang schriftlich zu stellen und zu begründen. Änderungen an Niederschriften sind allen jeweiligen Berechtigten in geeigneter Form zuzustellen.
§ 15 (4)
Über Beschlüsse der Verbandsorgane sind die Vereine, Bezirks- und Fachgruppen, Ehrenmitglieder und Korporative Mitglieder in geeigneter Form zu unterrichten.
§ 15 (5)
Der Vorsitzende oder Vertreter kann Beschlüsse auch auf schriftlichem Wege einholen. Der Beschluss ist gültig, wenn sich mehr als die Hälfte der jeweiligen Organstimmen für die Vorlage ausspricht.

§ 16 Anträge

§ 16 (1)
Anträge an die Verbandsorgane können von
Vereinen, Bezirks- und Fachgruppen, Vorstand, Ehren- und Korporativen Mitgliedern gestellt werden, soweit es diese Satzung nicht anders regelt.
§ 16 (2)
Anträge sind zwei Wochen vor der Sitzung mit schriftlicher Begründung der Geschäftsstelle vorzulegen.
Über die Behandlung später eingehender Anträge entscheidet das jeweilige Organ.

§ 17 Kassenprüfer

§ 17 (1)
Die Kassenprüfer müssen Mitglieder eines Vereins oder des Verbandes sein; sie dürfen dem Verbandsvorstand nicht angehören und nicht Arbeitnehmer des Verbandes oder seiner Einrichtungen sein. Sie dürfen dem Vorstand für den Zeitraum des zu prüfenden Geschäfts-jahres nicht als Vorstandsmitglied angehört haben. Ihre Wahl gilt für zwei Geschäftsjahre (§13 (2) 1, 7).
§ 17 (2)
Die Kassenprüfer haben den Jahresabschluss auf Satzungsmäßigkeit und Zweckmäßigkeit hin zu überprüfen und dem Verwaltungsrat über ihre Feststellung Bericht zu erstatten.

§ 18 Kosten

§ 18 (1)
Die Kosten für ihre Vertretung in den Verbandsorganen tragen die Vereine. Die Kosten für die Teilnahme von Bezirksvertretern, Vorstands- und Ehrenmitgliedern an Sitzungen der Verbandsorgane trägt der Verband.
§ 18 (2)
Gleiches gilt, wenn Dritte mit Verbandsfunktionen und Verbandsaufgaben betraut werden.
§ 18 (3)
Den Bezirksgruppen wird ihre Vertretung bei der Mittelzuweisung angerechnet.

§ 19 Fachgruppen

§ 19 (1)
Fachgruppen haben die Aufgabe, die besonderen Belange der verschiedenen Berufs- und Personengruppen zu fördern. Sie sind verpflichtet, ihre Planungen mit dem Vorstand abzustimmen und das jeweilige Verbandsorgan umfassend zu unterrichten und zu beraten. Die Fachgruppenarbeit kann auf der Ebene der Arbeitsgemeinschaft der nordrhein- westfälischen Blinden- und Sehbehindertenverbände durchgeführt werden.
§ 19 (2)
Die Fachgruppen bestehen aus den ordentlichen Mitgliedern der Arbeitsgemeinschaft der nordrhein-westfälischen Blinden- und Sehbehindertenvereine.
§ 19 (3)
Die Fachgruppenleiter sind über alle die Fachgruppe berührenden Fragen zu informieren. Je ein Fachgruppenvertreter aus dem Bereich des BSVN ist zu den Sitzungen des Verbands-tages und des Verwaltungsrates einzuladen.

§ 20 Einrichtungen des Verbandes

§ 20 (1)
Der Verband unterhält eine Geschäfts- und Beratungsstelle, die zu Fragen, die Blindheit oder Sehbehinderung betreffen, jedermann zur Verfügung steht.
Die Tätigkeit der Geschäftsstelle sowie weiterer verbandsunmittelbarer Einrichtungen richtet sich nach einer vom Verwaltungsrat zu beschließenden Geschäfts- und Sitzungsordnung. Die personelle und sachliche Ausstattung ergibt sich aus dem Wirtschaftsplan.

§ 21 Auflösung des Verbandes

Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes (Körperschaft) oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an den Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverband e.V. Dieser hat das Vermögen 10 Jahre lang treuhändig zu verwalten mit der Maßgabe, einen Rechtsnachfolger aufzubauen. Erst nach Ablauf dieser Frist ist das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Interesse der Blinden und Sehbehinderten (§ 5 (3) 1, 6) im Gebiet des Landschaftsverbandes Rheinland bzw. dessen Rechtsnachfolger zu verwenden.

Stand: 23.06.2012

Heinrich van Well    Peter Henseler
(1. Vorsitzender)    (Geschäftsführer)

 

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